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  Exkurs

Im folgenden finden Sie einen kurzen Überblick über wichtige Regelungen, die im Falle von Fernabsatzverträgen von den Anbietern (Online-Shops etc.) beachtet werden müssen.


Wichtiger Hinweis: Die folgenden Texte sind mit der größtmöglichen Sorgfalt erstellt bzw. übertragen worden. Dennoch kann eine Gewähr für die Richtigkeit - insbesondere was eventuelle zwischenzeitliche Änderungen der Gesetzesgrundlagen betrifft - nicht übernommen werden. Eine Haftung ist ausgeschlossen. Weitere Angaben im Impressum.

  Welche Kennzeichnungspflichten beinhaltet § 312c BGB?

Die Kennzeichnungspflichten im Fernabsatzrecht (§ 312b ff. BGB; siehe unten) überschneiden sich teilweise mit den Regelungen des TDG. Darüber hinaus sind weitere Informationspflichten zu beachten für jene Vertriebs- und Dienstleistungssysteme, bei denen die Vertragsabwicklung per Fernkommunikationsmittel (z.B. Telefon, Fax, E-Mail, Internet, Brief oder Versandkatalog) stattfindet. So gelten hinsichtlich der Plazierung und Betitelung der Anbieterkennzeichnung ggf. verschärfte Anforderungen. In einem Urteil des OLG Karlsruhe wurde festgestellt, daß der Verpflichtung zur klaren und unmissverständlichen Angabe der Identität bzw. Anschrift des Unternehmers nicht schon dann Genüge getan ist, wenn der Verbraucher diese Informationen während des Eingehens des Vertragsabschlusses (sprich: beim Ausfüllen des Online-Bestellformulars) lediglich über einen Link "Kontakt" in einer Kopf- bzw. Fußzeile der Website und dort unter der Überschrift "Impressum" erreichen kann. Mittlerweile wurde diese Ansicht durch das Grundsatzurteil des BGH vom 20.07.2006 (vgl. auch Kommentar Dr. Bahr) wieder revidiert.

Vor Abschluß eines Fernabsatzvertrages muß der Verbraucher unter anderem auch aufgeklärt werden über
- wesentliche Merkmale der Ware bzw. Dienstleistung
- die Mindestlaufzeit des Vertrags (bei wiederkehrenden Leistungen)
- einen Vorbehalt im Falle der Nichtverfügbarkeit der Ware
- die Gültigkeitsdauer von Sonderangeboten
- ggf. anfallende Liefer- und Versandkosten
- die Modalitäten der Zahlung und Lieferung
- das Bestehen eines Widerrufs- und Rückgaberechts sowie Einzelheiten der Ausübung des Widerufs- bzw. Rückgaberechts; hierfür sollte im Zweifel die Muster-Widerrufsbelehrung des Bundesjustizministeriums verwendet werden
- geltende Gewährleistungs- und Garantiebedingungen
- die Kündigungsbedingungen bei Dauerschuldverhältnissen
- die einzelnen Schritte, die zum Vertragsabschluß führen
- die Möglichkeit, den Vertragstext nach Vertragsabschluß einzusehen, usw.

Relativ kompliziert sind die Regelungen, auf welche Art und Weise diese Informationen dem Verbraucher zur Kenntnis gegeben werden müssen. Diese Fragen sollen an dieser Stelle nicht weiter vertieft werden, da wir uns hier zu weit vom eigentlichen Thema der Seite entfernen würden. Bei Interesse lesen Sie bitte weiter unten die entsprechenden Paragraphen.

Auch die Preisangabenverordnung, die zum 1.1.2003 grundlegend geändert wurde, sollten Betreiber von Online-Shops beachten. Nach § 1 Abs. 2 PAngV ist bei Fernabsatzverträgen ein expliziter Hinweis erforderlich, daß die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die gesetzliche Umsatzsteuer und alle sonstigen Preisbestandteile enthalten. Die anfallenden Versandkosten sind extra auszuweisen. Die Angaben sollten leicht erkennbar und den Angeboten zuzuordnen sein. Ein allgemeiner Hinweis in den AGB dürfte in der Regel nicht ausreichen.


  Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 312 c  Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen

(1) Der Unternehmer hat den Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich zu informieren über

  1. die Einzelheiten des Vertrags, für die dies in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmt ist, und
  2. den geschäftlichen Zweck des Vertrags.

Bei Telefongesprächen muss der Unternehmer seine Identität und den gewerblichen Zweck des Vertrags bereits zu Beginn des Gesprächs ausdrücklich offenlegen.

(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher die in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen in dem dort bestimmten Umfang und der dort bestimmten Art und Weise alsbald, spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrags, bei Waren spätestens bei Lieferung an den Verbraucher, in Textform mitzuteilen.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln erbracht werden, sofern diese Leistungen in einem Mal erfolgen und über den Betreiber der Fernkommunikationsmittel abgerechnet werden. Der Verbraucher muss sich in diesem Fall aber über die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers informieren können, bei der er Beanstandungen vorbringen kann.

(4) Weitergehende Einschränkungen bei der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln und weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.


Den vollständigen Text der §§ 312b bis 312f BGB erhalten Sie zum Beispiel hier; die §$ 355 bis 358 BGB (Widerrufs- und Rückgaberecht) finden Sie hier.

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Letzte Aktualisierung dieser Seite:  18.11.2008